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BGH·IX ZA 5/18·15.11.2018

Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage einer ordnungsgemäßen Erklärung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Beschwerde unzulässig ist, da die Rechtsmittelfrist gemäß §544 Abs.1 Satz2 ZPO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung käme nur in Betracht, wenn bis zum Fristablauf eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegen hätte, was nicht erfolgt ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und versäumter Rechtsmittelfrist ohne vollständige Unterlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumnis nach §§ 233 ff. ZPO kommt nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist neben dem PKH-Antrag auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt erforderlichen Belegen eingereicht wurde.

4

Die bloße fristgerechte Einreichung eines PKH-Antrags ohne die erforderlichen Erklärungen und Nachweise rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 233 ZPO§ 544 Abs 1 S 2 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 233 ff ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 15. März 2018, Az: 16 U 79/17

vorgehend LG Hannover, 27. Juni 2017, Az: 20 O 263/15

nachgehend BGH, 14. Januar 2019, Az: IX ZA 5/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 2018 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wäre unzulässig, weil die hierfür geltende Frist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff ZPO) käme nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, sondern auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, n.v. Rn. 6 mwN). Das war hier nicht der Fall. Dem am 20. April 2018, dem letzten Tag der Frist, per Telefax eingereichten Prozesskostenhilfeantrag waren keine Unterlagen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen beigefügt. Diese gingen erst am 25. April 2018 beim Bundesgerichtshof ein.

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