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BGH·IX ZA 5/17·22.03.2017

Zustellung einer ausgefertigte Abschrift

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung/AusfertigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin mit der Behauptung, die ihr zugestellte Ausfertigung des Senatsbeschlusses sei mangelhaft. Das Gericht erklärt das Gesuch nach §§ 42, 49 ZPO für unbegründet, da die behaupteten Mängel kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen. Es liegt eine form- und inhaltsgerechte Ausfertigung vor; Verkündung, Ausfertigungsdatum oder Rechtsmittelbelehrung waren nicht erforderlich.

Ausgang: Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin wird als unbegründet abgewiesen; die beanstandete Ausfertigung begründet kein Misstrauen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 42, 49 ZPO setzt voraus, dass konkrete Tatsachen ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betroffenen Amtsperson begründen.

2

Eine als „Ausgefertigt“ gekennzeichnete Ausfertigung ist keine beglaubigte Abschrift, sondern eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Ausfertigung, die die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen vertritt.

3

Bei einem ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluss bedarf die Ausfertigung grundsätzlich keines Vermerks über Verkündung und ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich, wenn kein ordentlicher Rechtsbehelf eröffnet ist.

4

Das Fehlen eines Ausfertigungsdatums und die maschinenschriftliche Nennung der Richter begründen für sich genommen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin; strafrechtliche Vorwürfe sind unbegründet, wenn dafür keine Anhaltspunkte bestehen.

Relevante Normen
§ 317 Abs 4 ZPO§ 329 Abs 1 S 2 ZPO§ 42 Abs. 1 Fall 2 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 49 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Würzburg, 22. Dezember 2016, Az: 3 T 2207/16

vorgehend AG Kitzingen, 19. November 2015, Az: 3 C 592/15

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird für unbegründet erklärt.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist gemäß §§ 42, 49 ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 7. März 2017 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel liegen auch nicht vor.

2

Der Klägerin ist, wie sich aus dem Farbstempelabdruck "Ausgefertigt" ergibt, keine (beglaubigte) Abschrift, sondern eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7). Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495). Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung erlassen worden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO), er bedurfte auch im Übrigen keiner Verkündung, so dass die Ausfertigung keinen Vermerk hierüber enthält. Gegen den Beschluss ist kein ordentlicher Rechtbehelf eröffnet, so dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich war. Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503). Die gegen diese im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausfertigung erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe treffen offenkundig nicht zu.

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