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BGH·IX ZA 51/10·14.04.2011

Restschuldbefreiungsverfahren: Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bei Nichtabführung nur zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichender Beträge

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtabführung pfändbarer Beträge. Das Gericht verneint die Erfolgsaussichten, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Es stellt klar, dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch bei Benachteiligung nur der Massegläubiger (z. B. Verfahrenskosten) gegeben ist. Neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerde bleibt unbeachtlich; eine Heilung lag nicht vor, weil Zahlungen erst nach Aufdeckung erfolgten.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgelehnt, da die Rechtsbeschwerde unzulässig und die Erfolgsaussichten nicht gegeben sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO liegt auch vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten und damit zur Benachteiligung der Massegläubiger führen.

2

Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (§ 574 Abs. 2 ZPO) oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bzw. keine grundsätzliche Bedeutung der Sache ersichtlich ist.

3

Neues tatsächliches Vorbringen, das im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

4

Eine Heilung einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 f. InsO tritt nicht ein, wenn die streitigen Zahlungen erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder zugeflossen sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 296 Abs 1 InsO§ 296 Abs. 1 InsO§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 114 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 23. November 2010, Az: 7 T 401/10, Beschluss

vorgehend AG Friedberg (Hessen), 30. September 2010, Az: 61 IN 97/04

Leitsatz

Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen .

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 23. November 2010 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pfändung unterliegende Beträge aus seinem Einkommen nicht an den Treuhänder abgeführt und damit seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft verletzt habe (§ 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Ein solcher Zulässigkeitsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

3

1. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu 1 unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (§ 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes hat das Beschwerdegericht ordnungsgemäß festgestellt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Schuldner im Prozesskostenhilfegesuch entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen vorbringt, er habe mit dem Treuhänder vereinbart, dass er in größeren Abständen, etwa alle drei bis vier Monate seine Lohnabrechnungen dem Treuhänder vorlegen solle, damit dieser die Pfändungsbeträge ermitteln und ihm mitteilen könne, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich wäre und mithin eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen könnte.

4

2. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung hat das Beschwerdegericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtssätze zugrunde gelegt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 11 mwN). Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung auch dann vorliegt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden (ebenso LG Göttingen NZI 2008, 625; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 296 Rn. 2).

5

Nach der Rechtsprechung des Senats ist für das Anfechtungsrecht anerkannt, dass durch eine Masseunzulänglichkeit eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen wird. Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger - und dazu zählen auch die Massegläubiger - zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, ZIP 2008, 701 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 37; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 105). Für die Frage der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO kann nichts anderes gelten (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 296 Rn. 4). Damit scheidet auch insoweit eine Grundsatzbedeutung aus. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131; vom 16. Dezember 2010 - IX ZA 30/10, NZI 2011, 104 Rn. 5).

6

3. Eine Heilung der Obliegenheitsverletzung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Beträge erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuhänder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2 mwN).

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