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BGH·IX ZA 46/10·09.11.2010

Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Landgerichts, womit Gehörsrüge und Gegenvorstellung behandelt wurden, wurde abgelehnt. Zentrales Problem war die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über Gehörsrügen und Gegenvorstellungen. Das Gericht stellte fest, dass Entscheidungen über Gehörsrügen (§321a Abs.4 S.4 ZPO) unanfechtbar sind und Gegenvorstellungen der Überprüfung durch eine höhere Instanz nicht zugänglich sind. Mangels Erfolgsaussicht wurde PKH versagt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Gehörsrüge und Gegenvorstellung unstatthaft und die Rechtsverfolgung aussichtslos sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

3

Die Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt und daher nicht der Überprüfung durch eine höhere Instanz zugänglich ist.

4

Sind Entscheidungen über Gehörsrügen oder Gegenvorstellungen unanfechtbar, sind weitergehende Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen unstatthaft und rechtfertigen nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 321a Abs 4 S 4 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 23. September 2010, Az: 6 S 65/09, Beschluss

vorgehend LG Münster, 6. Juli 2010, Az: 6 S 65/09, Urteil

vorgehend AG Ahaus, 27. Mai 2009, Az: 16 C 7/08

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. September 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Jegliches Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss wäre unstatthaft. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht über die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verkündete Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1982 - IVa ZB 5/82, VersR 1982, 598). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden.

KayserVillFischer
GehrleinLohmann