Antrag auf PKH und Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH lehnt den Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbeschwerde zudem unzulässig ist. Es fehle an der gesetzlichen Statthaftigkeit oder einer Zulassung durch das Beschwerdegericht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und wegen Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Notanwalts setzen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Bewilligung zu versagen (§§ 78b Abs. 1, 114 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO); fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und zu verwerfen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach den materiellen Voraussetzungen der ZPO ist im Regelfall nicht anfechtbar; der Weg einer außerordentlichen Beschwerde eröffnet sich nur in engen, gesetzlich geregelten Grenzen und ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich geboten.
Die Gewährung prozesskostlicher Unterstützung für ein Rechtsmittel ist bereits dann zu versagen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unstatthaft ist oder keine nicht unerheblichen Erfolgsaussichten bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2024, Az: 12 W 36/23
vorgehend LG Tübingen, 1. Juni 2023, Az: 7 O 14/15
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2024 (12 W 36/23) wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 78b Abs.1, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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