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BGH·IX ZA 42 - 54/11, IX ZA 42/11·20.09.2011

Rechtsmittel der Ausnahmebeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Ergänzung eines Beschlusses vom 5. Juli 2011. Der Senat lehnte den Antrag ab, weil er die Erfolgsaussichten bereits vollständig geprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Ein Rechtsmittel "Ausnahmebeschwerde" existiert nicht, und ihre Einführung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Weitere Eingaben sind nicht zu erwarten.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 als unzulässig/verworfen abgelehnt, da "Ausnahmebeschwerde" nicht besteht und PKH-Frage bereits abschließend geprüft wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" existiert nicht und wird vom BGH nicht anerkannt.

2

Die Einführung oder Anerkennung eines neuen Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich nicht geboten, wenn keine Verfassungsnorm dies verlangt.

3

Hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bereits in vollem Umfang geprüft und die Prozesskostenhilfe abgelehnt, können ergänzende Anträge, die keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vortragen, abgelehnt werden.

4

Rechtsuchende können nicht darauf vertrauen, dass weitere Eingaben beantwortet werden, wenn das Gericht klargestellt hat, dass keine weiteren Rechtsmittel infrage kommen.

Relevante Normen
§ 574 Abs 1 ZPO

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat hat die Erfolgsaussichten der vom Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Abfassung des Beschlusses vom 5. Juli 2011 in vollem Umfang überprüft und die beantragte Prozesskostenhilfe in demselben Umfang abgelehnt. Andere als die in den Beschlussgründen genannten Rechtsmittel kommen von vornherein nicht in Betracht. Das Rechtsmittel einer "Ausnahmebeschwerde" gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff); seine Anerkennung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

KayserVillGrupp
GehrleinFischer