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BGH·IX ZA 39/10·11.11.2010

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht: Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Entscheidend war, ob die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der BGH verneint dies: Als besonderes Vollstreckungsgericht greift für in der Zwangsvollstreckung ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidungen nur die sofortige Beschwerde (§793 ZPO). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor, sodass PKH zu versagen war.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde unstatthaft ist und somit keine Erfolgsaussicht besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere weil das angerufene Rechtsmittel unstatthaft ist (§ 114 S.1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist nur statthaft, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 Abs.1 ZPO).

3

Entscheidet ein Insolvenzgericht nach § 36 Abs.4 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht, eröffnet § 793 ZPO für Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung im Zwangsvollstreckungsverfahren ergehen können, regelmäßig nur die sofortige Beschwerde, nicht die Rechtsbeschwerde.

4

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Nichtzulassungsbeschwerde; § 544 Abs.1 S.1 ZPO ist auf in Beschlussform ergangene Entscheidungen nicht anwendbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen Berufungsurteile eröffnet ist.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 544 Abs 1 S 1 ZPO§ 574 Abs 1 ZPO§ 793 ZPO§ 36 Abs 4 InsO§ 114 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 23. August 2010, Az: 2 T 65/10, Beschluss

vorgehend AG Halle (Saale), 14. Januar 2010, Az: 59 IK 604/06

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das Landgericht - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 23. August 2010 ausdrücklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

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