Restschuldbefreiungsverfahren: Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes bei verzögerter Aufhebung des Insolvenzverfahrens in einem Altfall
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 (Art. 103a EGInsO) auf vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren. Der BGH folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach die Übergangsvorschrift nicht anwendbar ist und daher kein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung besteht. Die PKH wird versagt, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde verworfen; Rechtsbeschwerde als unzulässig und ohne Aussicht auf Erfolg beurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103a EGInsO (Übergangsvorschrift) ist auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurden, nicht anwendbar.
Ein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung besteht nicht; bloße Verfahrensverzögerungen begründen ohne gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel unzulässig ist oder keine Aussicht auf Erfolg besteht; eine Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 574 Abs. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus.
Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter haben Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden und können nach § 58 InsO auf den unverzüglichen Abschluss des Verfahrens hinwirken.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 16. Juli 2010, Az: 5 T 76/10, Beschluss
vorgehend AG Gera, 1. Februar 2010, Az: 8 IN 36/00
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 2010 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 7. Januar 2000 wurde am 9. Februar 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter bestellt. Der Schuldner stellte am 7. März 2000 Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. November 2003 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sieben Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen im Einzelnen bezeichneten Obliegenheiten nachkommt. Der Beschluss wurde rechtskräftig. In der Folgezeit regte der weitere Beteiligte zu 1 mehrfach an, das Verfahren nicht aufzuheben, weil weitere Forderungen einzuziehen sowie ein Grundstück zu verwerten seien. Das Insolvenzverfahren wurde nicht aufgehoben.
Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2009, bei Gericht eingegangen am 10. September 2009 hat der Schuldner die lange Dauer des Insolvenzverfahrens beanstandet und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Antrag ist erfolglos geblieben; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zurückgewiesen worden. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Er hält die Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO für verfassungswidrig, weil sie keine Härteklausel für überlange Verfahren enthalte.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde, welche der Schuldner einlegen will, wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner hat - trotz der nach Aktenlage grob nachlässigen Behandlung seines Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2 und durch das Insolvenzgericht, das diesen nunmehr zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten haben wird (§ 58 InsO) - keinen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, NZI 2008, 49, 50 Rn. 8; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09, NZI 2010, 265, 266 Rn. 8). Der Senat geht bisher in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, aaO, m.w.N.). Er hält den vorliegenden Fall für einen krassen Ausnahmefall. Wenn allerdings diese Einschätzung sich als unrichtig erweisen sollte, behält er sich vor, seine Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
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