Insolvenzplan: Ausschlussregelung für Gläubiger mit nicht angemeldeten Forderungen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Insolvenzplans; der BGH lehnte den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Streitgegenstand war, ob ein Insolvenzplan Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, von der vorgesehenen Befriedigungsquote ausschließen darf. Der Senat entscheidet, dass solche Präklusionsregeln unzulässig sind, auch wenn Restschuldbefreiung beantragt ist, da die Restschuldbefreiung alle Gläubiger gleichstellt und kein unterschiedliches Beteiligungsrecht an der Quote rechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzplan darf keine Präklusionsregel vorsehen, durch die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung im Verfahren nicht angemeldet haben, von der Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden.
Die Unzulässigkeit einer solchen gewillkürten Präklusion gilt auch, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt; die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung rechtfertigt keinen Ausschluss von der Quote.
Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger unabhängig von deren Beteiligung am Insolvenzverfahren; daraus folgt, dass eine unterschiedliche Rechtsstellung der nicht angemeldeten Gläubiger nicht zulässig ist.
Die in der Insolvenzregelung vorgesehenen Folgen für nicht angemeldete Forderungen (etwa nach § 286 InsO) rechtfertigen keine im Insolvenzplan ausgestaltete Ausschlussregelung gegenüber der Beteiligung an der Befriedigungsquote.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 4. September 2014, Az: 5 T 410/14
vorgehend AG Offenbach, 19. Mai 2014, Az: 8 IN 2/13
Leitsatz
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015, IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.
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