Insolvenzanfechtung: Nichtehelicher Partner des Insolvenzschuldners als nahestehende Person
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Insolvenzanfechtungsfall. Zentral war, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft die Zugehörigkeit zu den im § 138 InsO genannten 'nahestehenden Personen' begründet. Der BGH verneint dies und lehnt die PKH mangels Erfolgsaussicht ab; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der nichteheliche Lebenspartner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen im Sinne des § 138 Abs. 1 InsO; der Tatbestand erfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und deren Verwandte.
Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Begründung einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellt, darf nicht richterlich auf faktische Lebensgemeinschaften erweitert werden.
Die gesetzliche Differenzierung zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Revision ist die Aussicht auf Erfolg zu prüfen; fehlt ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO, ist PKH zu versagen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn Beweisanträge oder Tatsachenbehauptungen ohne Darlegung näherer Umstände vorgetragen werden und daher für die Tatsachenfeststellung nicht substantiiert sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 10. Dezember 2010, Az: 8 U 1112/09, Urteil
vorgehend LG Bad Kreuznach, 19. August 2009, Az: 3 O 83/05
Leitsatz
Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen .
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte keine dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.
Ist der Schuldner - wie hier - eine natürliche Person, gehören der Ehegatte des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu den nahestehenden Personen. Da der Schuldner mit F. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehenden Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.
Soweit die Klägerin die Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der Zeugen H. und D. M. gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zum gleichen Thema benannten Zeugen W. ausgeführt hat - an der Darlegung näherer Umstände zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der Würdigung des Oberlandesgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die Übertragung des Grundstücks von F. an die Beklagte eine unentgeltliche Übertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
3. Soweit das Oberlandesgericht aus einer Zusammenschau der tatsächlichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F. gewonnen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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