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BGH·IX ZA 23/22·23.02.2023

Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde wegen Unstatthaftigkeit und Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragen Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart zur Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Der BGH lehnt den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und das Rechtsmittel zudem unstatthaft ist. Eine außerordentliche Beschwerde eröffnet den Rechtsweg nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 GKG), ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft.

3

Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel auch bei Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als unzulässig zu verwerfen wäre.

4

Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht eröffnet und setzt besondere verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte voraus, die hier nicht gegeben sind.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 6. September 2022, Az: 12 W 36/22

vorgehend LG Stuttgart, 9. Mai 2022, Az: 9 O 348/21

Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2022 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 9. Mai 2022 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht stattfindet. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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