Prozesskostenhilfe: Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt Prozesskostenhilfe für die zulässige Rechtsbeschwerde und die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten. Der Bundesgerichtshof bewilligt PKH ohne Eigenbeitrag und beiordnet einen beim BGH zugelassenen Anwalt, lehnt aber die Beiordnung des zweitinstanzlichen Anwalts ab. Begründet wird dies mit § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO und dem Fehlen besonderer Umstände, die eine Bestellung als Verkehrsanwalt erforderlich machen.
Ausgang: PKH für die Rechtsbeschwerde bewilligt; Beiordnung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die Partei gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu vertreten.
Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil vorrangig reine Rechtsfragen zu klären sind.
Ausnahmsweise kann ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener, bereits tätiger Anwalt zur Vermittlung des Verkehrs zwischen Beteiligtem und beim BGH zugelassenem Anwalt beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen.
Die bloße Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den zweitinstanzlichen Anwalt begründet keine besondere Umstandslage, die seine Beiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Coburg, 12. September 2016, Az: 41 T 64/16
vorgehend AG Coburg, 13. April 2016, Az: IN 260/13
Leitsatz
Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat.
Tenor
Der Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. G. beigeordnet.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragt für die zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe und nicht nur die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, sondern weiter die Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten.
II.
Soweit die Schuldnerin die Beiordnung ihres zweitinstanzlich beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten beantragt (§ 121 Abs. 1 ZPO), war ihr Antrag abzulehnen. Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muss sich die Schuldnerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Beteiligten und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634 unter III.).
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