Abgelehnter PKH-Antrag zur Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und Erfolgslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das OLG-Urteil vom 8.11.2022. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und zudem verfristet wäre. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten gilt als Zustellung an die Partei. Ein rechtzeitig gestellter PKH-Antrag zur Begründung einer Wiedereinsetzung lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf PKH zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist innerhalb eines Monats nach Zustellung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen; sonst ist sie verfristet.
Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an den Prozessbevollmächtigten gilt gemäß § 81 ZPO als Zustellung an die Partei.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens setzt voraus, dass innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist ein vollständiger PKH-Antrag gestellt und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden; liegt dies nicht vor, ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 8. November 2022, Az: 5 U 408/21
vorgehend LG Schweinfurt, 12. August 2021, Az: 22 O 171/21
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. November 2022 wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre verfristet, weil sie entgegen § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde.
Die Frist ist am 8. Dezember 2022 abgelaufen, nachdem das Berufungsurteil den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. November 2022 zugestellt worden ist. Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, er habe das Urteil nicht erhalten. Die Bekanntgabe des Urteils erfolgte an seine anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 81 ZPO zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für ihn bevollmächtigt waren.
2. Dem Beklagten könnte keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) gewährt werden. Ein entsprechendes Gesuch verspricht keinen Erfolg.
Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf deren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 5; vom 28. Dezember 2020 - I ZA 11/20, juris Rn. 4 mwN). Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sowohl den Prozesskostenhilfeantrag gestellt als auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017, aaO Rn. 7; vom 5. Februar 2020 aaO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist erst am 7. Januar 2023 und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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