PKH für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgelehnt; Einstellung der ZV verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der BGH lehnte die PKH ab, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs.1 ZPO; § 543 Abs.2 ZPO). Die Antrag auf Einstellung der ZV wurde als unzulässig verworfen, da kein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt (§ 78 Abs.1 S.3 ZPO).
Ausgang: Antrag auf PKH für die Beschwerde abgelehnt; Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels anwaltlicher Vertretung unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs.1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO).
Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 78 ZPO sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden (§ 78 Abs.1 S.3 ZPO).
§ 78 Abs.3 ZPO schafft keine Ausnahme vom Anwaltszwang für Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. April 2024, Az: IX ZA 22/23, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 14. September 2023, Az: 4 U 94/19
vorgehend LG Saarbrücken, 4. November 2019, Az: 9 O 186/17
nachgehend BGH, 19. Juni 2024, Az: IX ZA 22/23, Beschluss
nachgehend BGH, 24. Juni 2024, Az: IX ZA 22/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2023 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wäre zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird. Aus § 78 Abs. 3 ZPO ergibt sich keine Ausnahme vom Anwaltszwang, weil diese Vorschrift über das Prozesskostenhilfeverfahren hinaus nicht auch den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 mwN).
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