Insolvenzrecht: Erfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren nach neuem Recht
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren. Zentrale Frage war die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach der Gesetzesänderung vom Oktober 2011. Der BGH lehnte PKH ab, weil die Rechtsbeschwerde nach neuem Recht nur mit Zulassung durch das Beschwerdegericht möglich ist; die Übergangsregelung findet Anwendung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da Rechtsbeschwerde mangels Zulassung nicht statthaft ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren ist nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die auf die angefochtene Entscheidung anwendbare Rechtslage nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen zu bestimmen; ist die Beschwerdeentscheidung nach dem Stichtag ergangen, gilt das neue Recht.
Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere wenn es an der formellen Statthaftigkeit fehlt (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Aufhebung einer bisherigen materiell-rechtlichen Zulässigkeit durch Gesetzesänderung bewirkt, dass frühere Einlegetatbestände nur noch unter den nunmehr geltenden Voraussetzungen wirksam sind, sofern keine entgegenstehende Übergangsregelung greift.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 22. Dezember 2011, Az: 8 T 781/11
vorgehend AG Leipzig, 28. Dezember 2010, Az: 402 IN 1355/10
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft.
Nach der Regelung der § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung fand gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist.
| Kayser | Gehrlein | Möhring | |||
| Raebel | Grupp |