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BGH·IX ZA 20/23·25.03.2024

Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO abgelehnt wegen unzureichender Nachweise

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Zentral ist, ob die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO vorliegen, insbesondere der Nachweis erfolgloser Bemühungen um anwaltliche Vertretung. Der BGH verneint dies, weil der Kläger nicht substantiiert darlegte, sich fristgerecht an mehr als vier beim BGH zugelassene Anwälte gewandt und ihnen die erforderlichen Unterlagen übermittelt zu haben. Mangels Nachweis wird der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO als unbegründet abgewiesen, weil die erforderlichen fristgerechten und substantiierten Nachweise erfolgloser Anwaltssuche nicht erbracht wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei substantiiert darlegt und nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben.

2

Die Darlegungen müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen und ersichtlich machen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen die Mandatsübernahme ablehnten.

3

Bloße Kontaktaufnahmen ohne rechtzeitige Übermittlung der für die Mandatsprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen genügen nicht für die Annahme erfolgloser Bemühungen.

4

Die Partei trägt die Darlegungs- und Nachweislast für die erforderlichen Bemühungen; wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist der Antrag auf Beiordnung abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 2. August 2023, Az: 15 U 1216/22 Rae

vorgehend LG München I, 13. Januar 2022, Az: 30 O 9266/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZA 37/14, juris Rn. 2 mwN; vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - V ZA 2/22, juris Rn. 4).

2

Die von dem Kläger geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten die erforderlichen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte, dass diese die Mandatsübernahme ernsthaft prüfen konnten.

SchoppmeyerSchultzKunnes
RöhlSelbmann