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BGH·IX ZA 19/10·26.05.2010

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht. Entscheidend war, ob ein Beschwerde- oder sonstiger Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung eröffnet ist. Der BGH lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht ab: Das ZPO-Recht kennt keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§544 Abs.1 S.1 ZPO gilt nur für Berufungsurteile), außerordentliche Rechtsbehelfe sind nicht eröffnet und Normen des ArbGG (insb. §92a) sind in einem Anwaltshaftungsprozess nicht anwendbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht kein regulärer Beschwerdeweg nach der ZPO offen; die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich nur gegen Berufungsurteile, nicht gegen Entscheidungen in Beschlussform.

3

Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten.

4

Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, einschließlich § 92a ArbGG, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.

Relevante Normen
§ 114 S 1 ZPO§ 544 Abs 1 S 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 92a ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 26. April 2010, Az: 20 T 70/09, Beschluss

vorgehend AG Hannover, 6. November 2009, Az: 417 C 11545/09

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antragstellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.

GanterVillPape
RaebelLohmann