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BGH·IX ZA 18/24·11.09.2025

Anfechtung eines Vermächtnisses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

ZivilrechtInsolvenzrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag nach §114 Abs.1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Es hielt eine Anfechtung nach §134 InsO für ausgeschlossen, weil die Leistung zur Erfüllung eines Vermächtnisses (§2174 BGB) nicht unentgeltlich war. §322 InsO greift nicht, da das Nachlassinsolvenzverfahren nicht den Nachlass der Vermächtnisgeberin betraf.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Abs.1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Anfechtung nach §134 Abs.1 InsO scheidet aus, wenn der Insolvenzschuldner die angefochtene Leistung nicht unentgeltlich erbracht hat.

3

Die Erfüllung eines Anspruchs des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben gemäß §2174 BGB ist als entgeltliche Leistung anzusehen.

4

§322 InsO findet nur Anwendung, wenn das Vermächtnis vom Erblasser angeordnet wurde, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 134 Abs 1 InsO§ 322 InsO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 134 Abs. 1 InsO§ 2174 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 21. November 2024, Az: I-12 U 14/24, Urteil

vorgehend LG Wuppertal, 1. März 2024, Az: 2 O 180/23

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2024 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weist keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.

2

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausscheidet, weil der Insolvenzschuldner die angefochtene Leistung nicht unentgeltlich erbracht hat. Er handelte vielmehr zur Erfüllung des ihn als Erben nach seiner Mutter beschwerenden Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Der Erblasser kann einen Erben mit einem Vermächtnis beschweren (§ 2147 BGB). Dies begründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 2174 BGB einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben. Die Erfüllung dieses Anspruchs des Vermächtnisnehmers ist deshalb entgeltlich.

3

2. Auch eine Anfechtung nach § 322 InsO kommt - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht. § 322 InsO findet nur Anwendung, wenn das Vermächtnis von dem Erblasser angeordnet worden war, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Streitfall war die Mutter des Insolvenzschuldners die Vermächtnisgeberin; das Nachlassinsolvenzverfahren ist aber nicht über den Nachlass der Mutter, sondern über den Nachlass des Insolvenzschuldners eröffnet worden.

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