Beiordnung eines Notanwalts wegen aussichtsloser Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Karlsruhe. Strittig war, ob die Rechtsverfolgung aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO ist. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil auch bei anwaltlicher Vertretung keine Aussicht besteht, die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO substanziiert darzulegen. Eine weitergehende Begründung unterblieb nach § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist; Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn auch bei anwaltlicher Vertretung ein günstiges Ergebnis offenkundig nicht erreichbar ist.
Bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO sind Zulassungsgründe so substantiiert darzulegen, dass erkennbar ist, weshalb die Revision zugelassen werden müsste; fehlt eine derartige Darlegung, fehlt Aussicht auf Erfolg.
Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung oder der Erforderlichkeit einer Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung muss ersichtlich sein, dass die Rechtssache über den Streit der Parteien hinausgehende rechtliche Bedeutung hat.
Das Gericht kann bei offenkundiger Aussichtslosigkeit und eindeutiger Anwendung bestehender Rechtsprechung von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 6 ZPO absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juni 2023, Az: 17 U 36/21
vorgehend LG Karlsruhe, 18. Dezember 2020, Az: 21 O 267/18
nachgehend BGH, 19. September 2024, Az: IX ZA 16/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2023 einen Notanwalt beizuordnen wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018, aaO).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 5 mwN).
| Schoppmeyer | Schultz | Kunnes | |||
| Röhl | Weinland |