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BGH·IX ZA 16/20·17.12.2020

Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Einsichtsrecht des Insolvenzgläubigers in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Insolvenzverwalter) beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; der Beklagte (Insolvenzgläubiger) verlangte vor Stellungnahme Einsicht in die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Der BGH lehnt das Einsichtsgesuch ab. Nach §117 Abs.2 S.2 ZPO ist die Erklärung nur bei Zustimmung oder bei einem materiell‑rechtlichen Auskunftsanspruch offenlegbar; ein Einsichtsrecht nach InsO/§299 ZPO ersetzt einen solchen Auskunftsanspruch nicht.

Ausgang: Gesuch des Beklagten auf Übersendung der PKH‑Erklärung abgelehnt; kein materiell‑rechtlicher Auskunftsanspruch nach §117 Abs.2 S.2 ZPO und kein Ersatz durch InsO‑Einsicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §117 Abs.2 Satz2 ZPO darf dem Prozessgegner nur zugänglich gemacht werden, wenn die Partei zustimmt oder der Gegner einen materiell‑rechtlichen Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen hat.

2

Ein gesetzliches Einsichtsrecht in Insolvenzakten (z.B. nach §4 InsO in Verbindung mit §299 ZPO) begründet nicht ohne weiteres einen materiell‑rechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des §117 Abs.2 Satz2 ZPO.

3

§117 Abs.2 Satz2 ZPO gilt sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen bzw. Parteien kraft Amtes; es zielt nicht auf die Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Antragsgegners.

4

Über während des laufenden Verfahrens gestellte Einsichtsgesuche entscheidet der für das Prozesskostenhilfeersuchen zuständige Senat (Annexzuständigkeit).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 117 Abs 2 S 2 ZPO§ 299 ZPO§ 4 InsO§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 116 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 30. Juli 2020, Az: 1 U 119/19

vorgehend LG Schweinfurt, 18. März 2019, Az: 23 O 238/18

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überlassen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin zahlte seit Februar 2012 einen monatlichen Betrag von 693,77 € an den Beklagten. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung der in den Jahren von 2012 bis 2015 erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 28.755,57 € unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung und der ungerechtfertigten Bereicherung.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.387,54 € verurteilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beklagte hat darum gebeten, ihm vor seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfegesuch des Klägers die Erklärung des Klägers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überlassen. Der Kläger ist diesem Gesuch entgegengetreten.

II.

3

Das Gesuch des Beklagten ist unbegründet.

4

1. Über das Gesuch des Beklagten ist durch Beschluss des Senats zu entscheiden. Es handelt sich um ein während des laufenden Verfahrens gestelltes Einsichtsgesuch. In diesem Fall ergibt sich die Entscheidungsbefugnis als Annexzuständigkeit aus der Zuständigkeit für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren (vgl. Fischer, MDR 2015, 1112).

5

2. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO darf die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner nur zugänglich gemacht werden, wenn die Partei zustimmt oder der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Der Kläger hat dem Gesuch des Beklagten nicht zugestimmt. Auch im Übrigen besteht kein Einsichtsrecht des Beklagten.

6

Dem Beklagten steht kein Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin über Einkünfte und Vermögen zu. Einen solchen Anspruch zeigt der Beklagte auch nicht auf. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe als Insolvenzgläubiger Einsichtsrechte, steht ein Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten gemäß § 4 InsO, § 299 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 56/19, ZIP 2020, 1138) dem von § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangten materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nicht gleich. Das Gesetz stellt maßgeblich darauf ab, ob dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen zusteht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 325; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 20). Im Übrigen bezweckt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht, die subjektive Rechtsstellung des Antragsgegners zu verbessern; die Vorschrift dient nicht der Befriedigung von privatrechtlichen Auskunftsansprüchen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, aaO Rn. 21 f).

7

Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen und Parteien kraft Amtes (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 28). Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Schutz der Privatsphäre dient. Der Prozessgegner hat im Prozesskostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht hinsichtlich der Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 15. November 1983 - VI ZR 100/83, BGHZ 89, 65, 67 ff; vom 29. April 2015, aaO Rn. 18; BVerfG, NJW 1991, 2078).

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