Prozesskostenhilfeversagung durch den BGH: Weiterreichende Begründung im Verfahren über die Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügten die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe durch Senatsbeschluss. Der BGH wies die Anhörungsrüge zurück und stellte fest, dass Gerichte Parteivorbringen berücksichtigen, aber nicht jeden Einzelpunkt in der Entscheidungsbegründung ausführen müssen. Da der Beschluss nach §127 Abs.2 i.V.m. §567 ZPO unanfechtbar ist, begründet das Fehlen weitergehender Gründe keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; keine Gehörsverletzung und keine weitergehende Begründungspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht aber keine allgemeine Pflicht, in den Entscheidungsgründen jeden Einzelpunkt ausdrücklich zu behandeln.
Bei der Versagung von Prozesskostenhilfe kann der Senat seine Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; insoweit genügt eine auf die gesetzlichen Voraussetzungen bezogene Darlegung.
Ein mit der Versagung der Prozesskostenhilfe erlassener Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 i.V.m. § 567 ZPO unanfechtbar; eine fehlende oder nur knappe Begründung begründet deshalb allein noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge verpflichtet das Gericht nicht dazu, im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe über die sonst geltenden Begründungsanforderungen hinauszugehen; sie kann nicht dazu dienen, die Unanfechtbarkeitsschutzvorschriften zu umgehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. November 2018, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
vorgehend BGH, 19. Oktober 2017, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
vorgehend OLG München, 7. April 2017, Az: 5 U 2875/16
vorgehend LG München I, 20. Mai 2016, Az: 30 O 13615/13
nachgehend BGH, 28. März 2019, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 eingereichte Befangenheitsgesuch der Klägerinnen wurde bezüglich der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape für begründet erklärt. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet deshalb über die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erhobene Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2017 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die genannten Richter.
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Oktober 2017 das Vorbringen der Klägerinnen zu ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang darauf geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Bewilligung gegeben sind. Er hat auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für nicht gegeben erachtet und insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann auch im Verfahren über die Anhörungsrüge abgesehen werden. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Er hätte daher keiner Begründung bedurft; allein eine fehlende Begründung stellte deshalb keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer weiteren Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln. Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich keine weitergehenden Pflichten ergeben (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).
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