Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz aufgelösten Vereinigungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen (eine GbR und eine seit 2002 insolvente, in Liquidation befindliche Gesellschaft) beantragen Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde nach erfolgloser Berufung. Zentrale Frage ist, ob das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen i.S.v. §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO widerspricht. Der BGH lehnt die PKH ab: die GbR verfolgt nur Individualinteressen ihrer Mitglieder; die insolvente/liquidierte Gesellschaft besitzt keine ausreichende Existenzberechtigung; bloße Zukunftspläne rechtfertigen keine Bewilligung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wegen fehlenden allgemeinen Interesses (§116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für parteifähige Vereinigungen nach §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass das Unterbleiben der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen widerspricht, d.h. die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens berührt und soziale Wirkungen haben kann.
Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ausschließlich zur Wahrnehmung individueller Mitgliederinteressen begründet kein allgemeines Interesse im Sinne des §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Bei Vereinigung, deren Geschäftsbetrieb eingestellt und über deren Vermögen Insolvenz eröffnet worden ist, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §116 Satz 1 Nr. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht, da eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung fehlt.
Angekündigte künftige Vorhaben einer in Liquidation befindlichen Vereinigung begründen allein keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe; die Vereinigung muss in der Lage sein, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 7. April 2017, Az: 5 U 2875/16
vorgehend LG München I, 20. Mai 2016, Az: 30 O 13615/13
nachgehend BGH, 7. November 2018, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
nachgehend BGH, 5. Dezember 2018, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
nachgehend BGH, 28. März 2019, Az: IX ZA 16/17, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2017 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1, mehrere Gläubiger der Klägerin zu 2, die sich in einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben, und die Klägerin zu 2, die sich nach Einstellung des im Jahr 2002 eröffneten Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen im Jahr 2008 seither in Liquidation befindet, machen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich als früheren Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin zu 2 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Die Klägerinnen beantragen, ihnen Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 7. April 2017 zu gewähren, um ihre Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten weiterzuverfolgen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe ist den Klägerinnen bereits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerinnen keinen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Klägerinnen als parteifähige Vereinigungen erhalten Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verfahren hat keine wirtschaftliche oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung der Klägerinnen begründen könnte.
Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin zu 1 kann zwar grundsätzlich als parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 6 f). Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ihrer Mitglieder berührt aber keine allgemeinen Interessen. Sie dient nur dem individuellen Interesse der in der Gläubigertreuhand zusammengeschlossenen Personen und ist damit nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu begründen. Hieran ändern auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2017 nichts. Die Gesellschaft ist nur zu dem Zweck gegründet worden, Ansprüche ihrer Mitglieder, deren Anzahl sich nach Erlass des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteil von ursprünglich 28 auf 6 Personen reduziert hat, durchzusetzen. Anhaltspunkte, die Unterlassung der Rechtsverfolgung könnte allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, sind nicht zu erkennen.
Bezüglich der Klägerin zu 2 scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9). Die Klägerin zu 2 ist seit dem Jahr 2002 nicht mehr werbend tätig und befindet sich derzeit im Stadium der Liquidation. Damit ist ausgeschlossen, dass von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10 mwN). Die in dem Schriftsatz vom 9. August 2017 angedeuteten künftigen Vorhaben der Klägerin zu 2 können die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen. Durch eine Insolvenzeröffnung aufgelöste, im Liquidationsstadium befindliche Vereinigungen besitzen keine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung mehr. Diese besteht nur, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO soll Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9 mwN).
Im Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob den Klägerinnen wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der dem Antrag vom 12. Mai 2017 beizufügenden Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), braucht nicht entschieden zu werden.
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