Gegenvorstellung des Schuldners gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss und reichte weitere Eingaben ein. Streitpunkt war, ob die Gegenvorstellung begründet ist und ob eine versäumte Rechtsbeschwerde durch Wiedereinsetzung zu retten ist. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück, weil die Einwendungen die im Beschluss genannten Gründe nicht durchgreifend entkräften. Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da die Erklärung nach §117 Abs.4 ZPO erst nach Fristablauf vorgelegt wurde.
Ausgang: Gegenvorstellung des Schuldners gegen Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis und verspäteter Vorlage der Erklärung nach §117 Abs.4 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe, die sachliche Einwendungen gegen einen Senatsbeschluss enthält, ist als Gegenvorstellung auszulegen.
Eine Gegenvorstellung ist nur dann begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen die im Beschluss genannten Entscheidungsgründe durchgreifend entkräften.
Die Rechtsbeschwerde nach §575 Abs.1 Satz1 ZPO ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und keine wirksame Wiedereinsetzung vorliegt.
Die nach §117 Abs.4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt werden; eine verspätete Vorlage begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Fehlende durchgreifende Einwendungen in einer Gegenvorstellung begründen keinen Anspruch auf weitere inhaltliche Erwiderungen durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Oktober 2023, Az: IX ZA 15/23, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 27. Juni 2023, Az: 1 T 60/23
vorgehend AG Ludwigshafen, 13. März 2023, Az: 3c IK 501/17 Ft
Tenor
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 1. Dezember 2023 und 23. Dezember 2023 eingegangenen Eingaben des Schuldners, mit denen er sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2023 erhebt, sind als Gegenvorstellung auszulegen. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Schuldners gegenüber den im Beschluss vom 12. Oktober 2023 genannten Gründen nicht durchgreift. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abgelaufen und ein Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Schuldner hat seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen - auch ausweislich der mit der Gegenvorstellung eingereichten Postbelege - erst Ende August 2023 und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; vom 23. September 2021 - IX ZA 3/21, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2023 - III ZA 15/22, juris Rn. 5).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
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