PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Entscheidend war, ob die Rechtsbeschwerde Erfolgsaussichten hat und ob Fristversäumnis ausgleichbar ist. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab: die Rechtsbeschwerde war aussichtslos, die Rechtsmittelfrist verstrichen und ein Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolgsaussicht. Zudem fehlte die fristgerechte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht und fristgerechter Unterlagen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsmittelfristen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde sind zu beachten; eine verspätete Einlegung macht die Rechtsbeschwerde grundsätzlich aussichtslos, sofern ein Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussicht hat.
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt werden; das Unterlassen kann die Aussichtslosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags begründen (§ 117 Abs. 4 ZPO).
Ein Mitwirken des Gerichts an der Versäumung der Frist schließt die Verantwortlichkeit des Antragstellers für das Fristversäumnis nicht aus, wenn das Gericht das ordentliche Geschäft abgewickelt hat und ein rechtzeitiger Hinweis nicht möglich war.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankenthal, 27. Juni 2023, Az: 1 T 60/23
vorgehend AG Ludwigshafen, 13. März 2023, Az: 3c IK 501/17 Ft
nachgehend BGH, 8. April 2024, Az: IX ZA 15/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2023 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abgelaufen. Ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. Der Schuldner hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt. Dies ist jedoch erforderlich (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6; vom 23. September 2021 - IX ZA 3/21, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2023 - III ZA 15/22, juris Rn. 5). Die Ursächlichkeit des Verschuldens des Schuldners für die Versäumung der Frist entfällt hier nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213). Der Rechtspfleger hat den Antrag des Schuldners im ordentlichen Geschäftsgang bearbeitet. Danach war ein Hinweis an den Schuldner, der es diesem ermöglicht hätte, rechtzeitig die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777).
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