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BGH·IX ZA 14/23·21.12.2023

Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Klage gegen einen vermeintlichen Miterben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen beschränkten Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnte. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte Miterbin geworden ist; weitergehende insolvenz- und Nachlassfragen waren für die PKH-Entscheidung nicht entscheidend. Der BGH hält die Rüge für unbegründet: der Senat hat das Vorbringen berücksichtigt und durfte die Entscheidung auf wesentliche Gesichtspunkte beschränken. Auch die als Willkür gerügte Gegenvorstellung führt zu keiner Abänderung.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; Gegenvorstellung ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verlangt aber nicht, jeden Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.

2

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt werden, sofern das angeführte Vorbringen insgesamt berücksichtigt worden ist.

3

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Vortrag der Partei in der Entscheidung erkennbar berücksichtigt wurde oder keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die getroffene Würdigung vorgebracht werden.

4

Fragen der Beteiligung eines Insolvenzverwalters oder der Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren sind für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann relevant, wenn die zugrunde liegende Annahme des Erbrechts der betroffenen Person besteht.

Relevante Normen
§ 83 Abs 1 S 1 InsO§ 84 Abs 1 S 1 InsO§ 1954 Abs 1 BGB§ 1956 BGB§ 2042 BGB§ 2042ff BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. September 2023, Az: IX ZA 14/23, Beschluss

vorgehend LG Passau, 29. Juni 2023, Az: 3 S 20/23

vorgehend AG Passau, 9. März 2023, Az: 18 C 693/22

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 28. September 2023.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der Senat hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben erachtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

2

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Beklagte Miterbin geworden ist. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verwalter in dem Insolvenz-verfahren über das Vermögen eines Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff BGB zu beteiligen ist und in welcher Form Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nach Abschluss der Erb-auseinandersetzung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Miterben zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, wenn der Schuldner wie im Streitfall die Beklagte - sei es auch nur aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 1954 ff BGB in Verbindung mit §§ 119, 120, 123 BGB - nicht Erbe geworden ist. Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Kausalität des Irrtums über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten bejaht hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß des Senats gegen das Willkürverbot geltend macht, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt dem Senat keinen Anlass, von der Entscheidung vom 28. September 2023 abzuweichen.

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