Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei mehreren, gleichzeitig vorgenommen Rechtshandlungen des Schuldners
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die Revision gegen die Nichtzulassung der Revision; der Antrag wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat bestätigt, dass bei mehreren gleichzeitig vorgenommenen Rechtshandlungen jede einzelne anfechtungsrechtlich selbstständig zu prüfen ist. Bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung ist die wirtschaftliche Bedeutung der Vermögensverschiebung zu erfassen; tatrichterliche Würdigungen rechtfertigen keine Revisionszulassung ohne durchgreifende Verfahrensfehler.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt ein Zulassungsgrund der Revision § 543 Abs. 2 ZPO, ist PKH zu versagen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Mehrere gleichzeitig vorgenommene Rechtshandlungen des Schuldners sind anfechtungsrechtlich selbstständig zu behandeln; jede Handlung ist gesondert auf Anfechtungsvoraussetzungen zu prüfen.
Bei der Prüfung der Gläubigerbenachteiligung ist nicht nur die unmittelbare rechtliche Folge, sondern die durch die Handlung bewirkte Vermögensverschiebung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu erfassen.
Rügen gegen die tatrichterliche Würdigung von Vortrag und Urkunden begründen nur dann eine Revisionszulassung, wenn sich daraus ein durchgreifender Verfahrensfehler oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 5. Februar 2010, Az: 24 U 229/08, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 30. September 2008, Az: 13 O 58/08
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2010, wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird vom Beklagten nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht weicht mit seiner Annahme, der Kaufvertrag vom 30. Dezember 2005 und die Übereignung der mit diesem Vertrag veräußerten Gegenstände benachteilige die Insolvenzgläubiger der vom Kläger vertretenen Schuldnerin, weil der Kaufpreis mit der wertlosen Forderung der vom Beklagten vertretenen Schuldnerin auf Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens verrechnet wurde, nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach mehrere Rechtshandlungen des Schuldners anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten sind, auch wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (etwa BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583 Rn. 14; v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, NZI 2009, 45 Rn. 25). Der Grundsatz, dass bei mehreren Rechtshandlungen jede einzelne von ihnen auf das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen hin zu prüfen ist, bedeutet nicht, dass bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt hat, nur die unmittelbare rechtliche Folge der Handlung berücksichtigt werden dürfte. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist die durch die Handlung bewirkte Vermögensverschiebung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu erfassen. Durch den Abschluss eines Vertrages werden die Gläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn der gesamte rechtsgeschäftliche Vorgang die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger verschlechtert (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 187; v. 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, ZIP 2010, 1702 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 43; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 44). Mit diesen Grundsätzen stimmt das Berufungsurteil überein.
Die vom Beklagten gerügten Grundrechtsverletzungen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG; Verletzung des Anspruchs auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beanstandungen des Beklagten betreffen vornehmlich die vom Tatrichter zu vertretende Würdigung des Vortrags der Parteien und der vorgelegten Urkunden. Diese Würdigung mag angreifbar sein. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert sie nicht.
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