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BGH·IX ZA 1/26·03.03.2026

PKH abgelehnt: Rechtsbeschwerde gegen LG-Beschluss nicht statthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die Führung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Paderborn. Das Bundesgerichtshof lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bietet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und eine Zulassung oder ein anderer Rechtsbehelf steht nicht zur Verfügung. Weitere Eingaben sind aussichtslos.

Ausgang: PKH-Antrag für die Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht wegen Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ist nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt (§§ 574, 577 ZPO).

3

Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse ist nicht anfechtbar; ein außerordentlicher Beschwerdeweg ist nicht generell eröffnet.

4

Kann von weiteren Eingaben in der Sache keine substantiierte Beantwortung oder Rechtsverfolgungsmöglichkeit erwartet werden, stärkt dies die fehlende Aussicht auf Erfolg und rechtfertigt die Versagung von PKH.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 544 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 19. Dezember 2025, Az: 5 T 307/25

vorgehend AG Paderborn, 7. August 2025, Az: 2 IK 244/22

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2

2. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

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