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BGH·IX ZA 12/24·06.11.2024

Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hanseatischen OLG. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht statthaft ist. Auch eine Zulassung lag nicht vor; ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist nicht eröffnet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgewiesen, weil Rechtsbeschwerde nicht statthaft und keine Erfolgsaussicht besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 ZPO zugelassen hat.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht gesondert anfechtbar, sodass in der Regel kein weiteres Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung eröffnet ist.

4

Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde besteht nicht generell; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ermöglichung einer solchen Beschwerde ergibt sich nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 544 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. August 2024, Az: 1 W 28/24

vorgehend LG Hamburg, 20. Juni 2024, Az: 322 O 224/24

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2024 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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