Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hanseatischen OLG. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht statthaft ist. Auch eine Zulassung lag nicht vor; ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist nicht eröffnet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgewiesen, weil Rechtsbeschwerde nicht statthaft und keine Erfolgsaussicht besteht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 ZPO zugelassen hat.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht gesondert anfechtbar, sodass in der Regel kein weiteres Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung eröffnet ist.
Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde besteht nicht generell; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ermöglichung einer solchen Beschwerde ergibt sich nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. August 2024, Az: 1 W 28/24
vorgehend LG Hamburg, 20. Juni 2024, Az: 322 O 224/24
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2024 wird abgelehnt.
Gründe
Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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