Schriftformerfordernis für Gebührenvereinbarungen des Steuerberaters
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH lehnte die Bewilligung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) ab und verneinte Zulassungsgründe für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zum Schriftformerfordernis nach § 4 StBVV stellte der Senat fest, dass Schriftform nur erforderlich ist, wenn die Vereinbarung in der konkreten Angelegenheit die gesetzliche Vergütung übersteigt; eine solche Obersatzabweichung lag nicht vor. Es ergaben sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen oder Anhaltspunkte für Verfahrensgrundrechtsverletzungen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen besonderer Zulassungsgründe voraus; fehlen diese, ist die Revision nicht zuzulassen.
Nach § 4 StBVV bedürfen Honorarvereinbarungen des Steuerberaters der Schriftform nur, soweit sie, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch begründen.
Liegt keine Obersatzabweichung vor bzw. ist die geltend gemachte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung, ist das Schriftformerfordernis des § 4 StBVV für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht einschlägig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 10. Dezember 2012, Az: 15 U 962/12
vorgehend LG München I, 17. Februar 2012, Az: 4 O 11929/11
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ob die angefochtene Entscheidung zu § 4 StBVV (K 2, K 4, K 5, K 8, K 11 und K 14) in jedem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 437/99, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist.
Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nicht ersichtlich.
| Vill | Lohmann | Möhring | |||
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