Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hanseatische OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells und eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben waren im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionsgericht hat die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; werden diese geprüft und verneint, rechtfertigt dies die Nichtzulassung der Revision.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur erforderlich, wenn die europarechtliche Auslegung für die Entscheidung des konkreten Falls von wesentlicher Bedeutung ist; bloße Einwände (etwa zum Prinzip von Treu und Glauben), die keine entscheidungserhebliche Unsicherheit begründen, rechtfertigen keine Vorlage.
Der Unterlegene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. April 2023, Az: 9 U 152/22
vorgehend LG Hamburg, 9. November 2022, Az: 337 O 334/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 19. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 54.843,89 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel