Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Nebeneinanderlaufen von zwei Widerspruchsfristen; widersprüchliche Rechtsausübung bei Widerruf nach jahrelanger Vertragsdurchführung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerseite führte Revision gegen ein Berufungsurteil in einer Lebensversicherungssache; der Senat weist die Revision gemäß § 552a ZPO mangels Zulassungsvoraussetzungen und Erfolgsaussicht zurück. Ein nachgereichter Schriftsatz ändert daran nichts. Verweise auf Hinweise anderer Oberlandesgerichte wurden nicht substantiiert dargelegt, sodass Unklarheiten der Belehrung nicht begründet wurden.
Ausgang: Revision der Klägerseite mangels Zulassungs- und Erfolgsaussichten nach § 552a ZPO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ein nach Hinweisbeschluss eingereichter Schriftsatz rechtfertigt die Abänderung der beabsichtigten Zurückweisung nur, wenn er entscheidungserhebliche, substantiiert vorgetragene Einwendungen enthält.
Der bloße Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte ohne erläuternde Begründung genügt nicht, um darzulegen, dass eine Belehrung oder Rechtslage für den Versicherungsnehmer unklar ist.
Bedenken anderer Gerichte zum gleichzeitigen Anlaufen mehrerer Widerspruchsfristen sind substantiiert darzulegen; eine bloße Erwähnung ohne Begründung reicht nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. März 2017, Az: IV ZR 98/16, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 16. März 2016, Az: 4 S 112/15
vorgehend AG Stuttgart, 25. März 2015, Az: 12 C 5534/14
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.249,37 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. März 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. April 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Soweit dort auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2016 (14 U 1274/16, nicht veröffentlicht) im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag verwiesen wird, lässt sich der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsschein nach erfolgter Änderung gemäß § 5 VVG zu weiteren Unklarheiten beim Versicherungsnehmer geführt haben dürfte, nicht entnehmen, dass damit die streitgegenständliche Frage thematisiert wird. In dem weiter genannten Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. April 2016 (10 U 1300/15, nicht veröffentlicht) werden zwar Bedenken im Hinblick auf die zunächst laufende Frist des § 5 VVG a.F. und deren fehlende Erwähnung in der Belehrung nach § 5a VVG a.F. geäußert, diese werden aber mit keinem Wort begründet.
| Mayen | Lehmann | Dr. Bußmann | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller |