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BGH·IV ZR 92/09·16.06.2010

Deckungsklage gegen die Betriebshaftpflichtversicherung: Ersatzpflicht für Freilegungskosten anlässlich der Mängelbeseitigung an einem Gewerk; ersatzfähige Kosten eines Haftpflichtprozesses

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Hochbau- und Freilegungskosten, die bei Mängelbeseitigung infolge von Rohrbrüchen angefallen sind. Streitfrage war, ob die Besonderen Bedingungen eine Mitversicherung solcher Nebenrisiken vorsehen. Der BGH wies die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurück und bestätigte das Berufungsurteil: Folge‑ und Zugänglichmachungskosten sind mitversichert, reine Nachbesserungskosten nicht.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Berufungsurteil bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden infolge mangelhafter Werkleistung mitversichert, umfasst auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zugänglich zu machen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

2

Kosten, die lediglich zur Nachbesserung der mangelhaften Werkleistung ohne Eintritt eines Folgeschadens aufgewendet werden, sind von einer Mitversicherung solcher Nebenrisiken nicht erfasst.

3

Die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

4

Der BGH kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zurückweisen; ein Urteil der Vorinstanz kann gemäß § 561 ZPO bestätigt werden, auch wenn einzelne Begründungsansätze des Berufungsgerichts zweifelhaft erscheinen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1 Nr 3 AHB 1995§ 4 Abs 1 Nr 6 S 3 AHB 1995§ 1 Abs 1 S 1 VVG§ 149 VVG§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 27. März 2009, Az: 20 U 87/08, Urteil

vorgehend LG Dortmund, 10. April 2008, Az: 2 O 57/07

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Hochbaukosten aus der Regelung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden ergebe sich aus B. 2.01 (1) der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil erweist sich aber als richtig (§ 561 ZPO), weil die Klage auf der Grundlage der Regelung über die Mitversicherung von Nebenrisiken in B. 1.22 der Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen begründet ist. Mitversichert ist hiernach "die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden aufgetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst".

Zu dieser auch hier einschlägigen Klausel wird auf das Senatsurteil vom 20. November 1990 - IV ZR 229/89 - VersR 1991, 293 unter 2 verwiesen. Folgeschaden ist hier die durch die Rohrbrüche verursachte Durchfeuchtung der Wände. Zur Wiederherstellung fachgerechter Wasserleitungen ist es erforderlich, die im Sachverständigengutachten F. aufgeführten Arbeiten (Wand- und Deckendurchbrüche, Wandschlitze, Verlegung von Fliesen, Maler- und Tapezierarbeiten) durchzuführen, um an die schadhaften Leitungen zu gelangen und Wände sowie Decken anschließend wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 140.000 €

Terno Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski