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BGH·IV ZR 80/11·10.10.2012

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKirchliches ArbeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einer Streitigkeit über die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen ein. Fraglich war, ob die Rechtsfragen revisionsrechtliche Bedeutung i.S. §§ 543, 544 ZPO haben. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fragen durch BAG-Rechtsprechung hinreichend geklärt sind. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 ZPO ist zu verwerfen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Sind die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt, kann der Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision versagen.

3

Bei Streitigkeiten über die Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen kann der Bundesgerichtshof der tragenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen, soweit diese die maßgeblichen Rechtsfragen hinreichend klärt.

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Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, kann das Gericht die Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei treffen; der Beschwerdeführer kann zur Kostentragung verurteilt werden.

Relevante Normen
§ 305c Abs 1 BGB§ 307 BGB§ 308 Nr 4 BGB§ 310 Abs 3 Nr 1 BGB§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. Februar 2011, Az: 20 U 103/10, Urteil

vorgehend LG Dortmund, 8. Juli 2010, Az: 2 O 569/03

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, hinreichend geklärt (vgl. BAG, Urteile vom 6. November 1996 - 5 AZR 334/95, BAGE 84, 282 ff.; vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275 ff.; vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07, BAGE 135, 163 ff.)

Streitwert: 24.641,82 €

Mayen Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski