Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Policenmodell/Treu und Glauben)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells war nicht entscheidungserheblich, eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Eine geltend gemachte Gehörsverletzung wurde als nicht durchgreifend beurteilt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) ist entbehrlich, sofern die entscheidungserheblichen Fragen keine offenstehende Auslegung des Unionsrechts aufwerfen und sich nach inländischer Rechtsprechung klären lassen.
Die Beurteilung der Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn dadurch eine europarechtlich offene Frage begründet wird; fehlt ein solches Moment, bleibt sie für die Revisionszulassung unmaßgeblich.
Eine Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann als durchgreifend anzusehen, wenn substantiiert und konkret dargelegt wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. Februar 2023, Az: 4 U 674/22
vorgehend LG Mühlhausen, 17. Mai 2022, Az: 6 O 611/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgesehen).
Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 24.020,58 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel