Themis
Anmelden
BGH·IV ZR 77/22·29.11.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (IV ZR 77/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln; der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Streitgegenstand waren die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO, verfassungsrechtliche Rügen (Art. 3, Art. 103 GG) sowie Fragen zur Richtlinienkonformität und Treu und Glauben. Der Senat verneinte grundsätzliche Bedeutung und Fortbildungsbedarf sowie Erfolgsaussichten einer Revision und sah keine Vorlegungsbedürftigkeit an den EuGH. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussicht verworfen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Senat kann bei Fehlen der Zulassungsgründe von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen und die Beschwerde zurückweisen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur erforderlich, wenn die unionsrechtliche Auslegung für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits entscheidungserheblich ist; bloße Einwände zur Richtlinienkonformität begründen nicht stets Vorlegungsbedürftigkeit.

4

Verfassungsrechtliche Rügen (z. B. Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) sind vom Senat zu prüfen; sie rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie ernstliche Erfolgsaussichten oder grundsätzliche Bedeutung aufweisen.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 28. Januar 2022, Az: 20 U 156/21

vorgehend LG Aachen, 5. August 2021, Az: 9 O 53/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Richtlinienkonformität ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21 (juris Rn. 11 ff.) verwiesen.

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 88.617,59 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel