Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Karlsruhe wird zurückgewiesen. Zentrales Thema ist die Frage der Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sowie vorgebrachte Grundrechtsrügen (Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG). Der BGH verneint grundsätzliche Bedeutung und Erfolgsaussichten der Revision und hält eine Vorlage an den EuGH für entbehrlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe und Erfolgsaussichten der Revision liegen nicht vor
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Rügen aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert aufzeigen.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, solange die Richtlinienkonformität oder Einwendungen aus Treu und Glauben nicht entscheidungserheblich für die Entscheidung sind.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision sind die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen; fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, ist die Zulassung zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. Januar 2022, Az: 25 U 107/21
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 15. September 2020, Az: 14 O 347/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21 (juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 281.238,12 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel