Streitwertbemessung: Beschwerdegegenstand der Klage des Mehrheitserben auf Zustimmung zur Einrichtung eines Erbengemeinschaftskontos
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen, weil der mit der Revision geltend zu machende Beschwerwert 20.000 € nicht überschreitet. Streitgegenstand war die Verurteilung zur Zustimmung zur Umwandlung eines Sparkassenkontos in ein Konto der Erbengemeinschaft mit alleiniger Verfügungsbefugnis eines Erben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert nach § 3 ZPO auf 2.500 € geschätzt; höhere Wertansätze wären nur bei substantiierten und glaubhaft gemachten Tatsachen möglich. Die banktechnische Abwicklung laufender Geschäfte rechtfertigt keinen höheren Wertansatz.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als verworfen; Streitwert auf 2.500 € festgesetzt, Beschwerdewert unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert einer Willenserklärung ist nach § 3 ZPO nach dem mit ihr erstrebten rechtlichen Erfolg zu schätzen; hierfür ist der objektive Gehalt der Erklärung maßgeblich.
Wer eine höhere Streitwertfestsetzung geltend macht, muss Tatsachen substantiiert darlegen und glaubhaft machen, die einen höheren Wert rechtfertigen.
Bei der Bemessung des Beschwergegenstands zur Mitwirkung an der Eröffnung eines Erbengemeinschaftskontos ist nicht auf subjektive Nachlassanteile oder Kontostände abzustellen, sondern auf den mit der Erklärung verfolgten Zweck (ordentliche Verwaltung/Bankabwicklung).
Erreicht der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert nicht die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Überschreitens der Wertgrenze zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 12. Dezember 2012, Az: 1 S 384/11
vorgehend AG Alsfeld, 16. November 2011, Az: 30 C 505/10
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Streitwert: 2.500 €
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen Angaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzt. Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Willenserklärung").
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges - die Errichtung eines Erbengemeinschaftskontos - höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die - banktechnische - Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes - die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos - nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.
| Wendt | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
| Felsch | Lehmann |