Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein. Das Gericht wies die Gegenvorstellung als unbegründet zurück und bestätigte die zuvor vorgenommene Streitwertberechnung. Es stellte klar, wie bei Auflassungsansprüchen von Miterben der Verkehrswert zu berücksichtigen ist und dass Grundschulden nicht wertmindernd zu rechnen sind.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstandswertfestsetzungen des Bundesgerichtshofs sind nicht mit Beschwerde anfechtbar; eine Gegenvorstellung ist jedoch statthaft, wenn nach § 63 Abs. 3 GKG eine Änderung auch von Amts wegen möglich ist.
Eine Gegenvorstellung ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG genannten Frist zulässig; in entsprechender Anwendung bedarf die Gegenvorstellung insoweit keiner anwaltlichen Vertretung.
Bei einem Auflassungsanspruch eines Miterben richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben.
Steht der Auflassungsantrag einem nicht miterbberechtigten Erwerber (z. B. GbR) zu, ist für die Streitwertfestsetzung der volle Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen.
Bei Klagen auf Auflassung sind bestehende Grundpfandrechte (z. B. Grundschulden) wertmindernd außer Betracht zu lassen; sie mindern nicht den für den Streitwert maßgeblichen Verkehrswert.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. März 2023, Az: IV ZR 70/22, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 20. Januar 2022, Az: 19 U 70/20
vorgehend LG Stuttgart, 2. April 2020, Az: 20 O 384/19
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 29. März 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bundesgerichtshof findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 m.w.N.). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. Jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beklagten zu 2 bis 4 keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren berechnet sich wie folgt:
Antrag zu 1 Auflassung des Grundstücks H str. 97 an dieKlägerinnen zu 2 und 3930.000 € (Verkehrswert) x 75 % = 697.500 € Antrag zu 2 Auflassung der Grundstücke K Straße 33 A, 31und 31/4 an die S GbR (voller Verkehrswert) 724.000 € Antrag zu 3 Auflassung Grundstück B str. 58 an die Klägerzu 1 und 4, 2.040.000 € (Verkehrswert, kein Abzug derGrundschulden) x 75 % = 1.530.000 € Gesamt 2.951.500 €
Verlangt ein Miterbe von anderen Miterben aufgrund einer Anordnung des Erblassers die Auflassung eines Nachlassgrundstücks, richtet sich der Streitwert nach dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des bisherigen gesamthänderischen Anteils des klagenden Miterben (vgl. Schneider/Kurpat/Monschau, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.3385 "Miterbe"; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 3 Rn. 16.65 "Erbrechtliche Ansprüche"). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 jeweils 25 % - entsprechend einem für die Streitwertfestsetzung angenommenen jeweiligen Anteil der Parteien am Nachlass von 1/8 - vom Verkehrswert der Grundstücke abgezogen. Hinsichtlich des auf Auflassung an die S GbR gerichteten Antrags zu 2 ist es ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass der volle Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen ist, weil die S GbR nicht Miterbin ist.
Hinsichtlich des Verkehrswerts des Grundstücks B str. 58 müssen die Grundschulden, die auf diesem lasten, außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks Grundpfandrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]; vom 11. Dezember 1981 - V ZR 49/81, ZIP 1982, 221 [juris Rn. 2]; Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl. § 6 Rn. 4; Schneider/Kurpat/Kurpat, Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.5379 "Verkehrswert").
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