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BGH·IV ZR 70/22·29.03.2023

Nichtzulassungsbeschwerden in Erbschaftsstreit: Verwurf und Zurückweisung

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Kläger verlangen Zustimmung zur Auflassung von Grundstücken aus Erbvermächtnissen. Die Beklagten erhoben Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision; eine Beschwerde wurde jedoch nicht fristgerecht begründet. Der BGH verwirft die Beschwerde des Beklagten zu 1 als unzulässig und weist die Beschwerden der Beklagten 2–4 wegen fehlender Zulassungsgründe zurück; Gehörs- und Willkürrügen waren nicht durchgreifend.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten zu 1 wegen verspäteter Begründung verworfen; Beschwerden der Beklagten 2–4 gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (fehlende Zulassungsgründe).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 6 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn die Begründung nicht innerhalb der geltenden (auch verlängerten) Frist eingeht.

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Eine Partei kann sich hinsichtlich der fristgerechten Begründung ihrer eigenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Begründung Mitbeteiligter berufen, wenn deren Begründung nach Ablauf der für sie geltenden Frist eingereicht wird; eine Vertretung nach § 62 ZPO kommt nur bei rechtlich gegebener Vertretungsmöglichkeit in Betracht.

3

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; fehlen diese Voraussetzungen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4

Gehörs- und Willkürrügen (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) müssen substantiiert dargestellt werden und eine durchgreifende Verfassungsverletzung belegen, um die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts sind auf den streitgegenständlichen Grundstücken lastende Grundschulden nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 4 ZPO§ 62 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 20. Januar 2022, Az: 19 U 70/20

vorgehend LG Stuttgart, 2. April 2020, Az: 20 O 384/19

nachgehend BGH, 31. Oktober 2023, Az: IV ZR 70/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu jeweils ¼.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 2.951.500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. In einer erbrechtlichen Streitigkeit nehmen die Kläger die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Grundstücken (Auflassung) und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch aufgrund von ihnen als Vermächtnisse verstandener Zuwendungen des Erblassers in Anspruch. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 bilden - zusammen mit den Klägern zu 1 bis 4 - eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. Der Beklagte zu 2 hat die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen, ist jedoch als Erbe der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers, die zu dessen Erbengemeinschaft gehörte, dessen Erbeserbe.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen und eine durch die Beklagten zu 2 bis 4 in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Die Beklagten zu 2 bis 4 erstreben mit ihrer am 14. Juni 2022 fristgerecht begründeten Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Der Beklagte zu 1 hat ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch innerhalb der für ihn bis 23. Mai 2022 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet.

3

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 ZPO). Der Beklagte zu 1 ist hinsichtlich der Einhaltung der Begründungsfrist für sein Rechtsmittel nicht gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagten zu 2 bis 4 vertreten anzusehen, indem diese ihre eigene Nichtzulassungsbeschwerde begründet haben. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagten aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376 unter II 2 [juris Rn. 7]; vom 24. April 1963 - V ZR 16/62, NJW 1963, 1611, 1612; vom 8. Juni 1962 - V ZR 171/61, NJW 1962, 1722 f.; RGZ 71, 366, 369 ff.; Zöl-ler/Althammer, ZPO 34. Aufl. § 62 Rn. 17; BeckOK ZPO/Dressler, 47. Ed. § 62 Rn. 26 [Stand: 1. Dezember 2022]; MünchKomm-ZPO/Schultes, 6. Aufl. § 62 Rn. 32). Denn jedenfalls kommt eine Vertretung im Hinblick auf die Begründung des eigenen Rechtsmittels des Beklagten zu 1 nicht in Betracht, weil die hierfür geltende Begründungsfrist im Zeitpunkt des Eingangs der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 bereits abgelaufen war (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 43. Aufl. § 62 Rn. 26).

4

3. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) und Willkürrügen (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

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5. Beim Streitwert sind die auf dem den Klägern zu 1 und 4 zugedachten Grundstück lastenden Grundschulden nicht wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]).

Prof. Dr. KarczewskiDr. BrockmöllerRust
Harsdorf-GebhardtDr. Götz