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BGH·IV ZR 69/23·20.03.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung wurde unter Verweis auf § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen. Die Richtlinienkonformität des Policenmodells und eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben waren nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Gericht kann in Nichtzulassungsbeschlüssen von einer näheren Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 544 Abs. 6 ZPO vorliegen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn die Beantwortung der Vorlagefrage für die Entscheidung nicht nötig erscheint oder die einschlägige EuGH-Rechtsprechung bereits Klarheit schafft.

4

Die Frage der Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn ihre Beurteilung für die Rechtsfolge im konkreten Streitfall erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 13. Februar 2023, Az: 1 U 223/22

vorgehend LG Aschaffenburg, 18. Juli 2022, Az: 63 O 70/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgesehen).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.324,23 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel