Themis
Anmelden
BGH·IV ZR 69/22·17.01.2024

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde zu §5a VVG/Policenmodell zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um die Beurteilung eines Widerspruchs nach §5a VVG und die Vereinbarkeit eines Policenmodells mit EU-Recht. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Erfolgsaussichten der Revision nicht gegeben sind. Eine Vorlage an den EuGH war nach Ansicht des Senats nicht erforderlich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine Vorlagepflicht an den EuGH.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit eines Widerspruchs nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG sind, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung fehlt, gravierende Umstände erforderlich; ein längerer Zeitablauf kann die Anforderungen an das Vorbringen mindern, ersetzt aber nicht die Erforderlichkeit solcher Umstände.

3

Abweichende Ausführungen der Berufungsinstanz stellen für sich allein keinen Zulassungsgrund dar, wenn sie den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung getragenen Obersatz zugrunde legen und keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen.

4

Die Frage der Richtlinienkonformität eines Policenmodells bedarf nur dann einer Vorlage an den EuGH, wenn die Entscheidung eine Auslegung des Unionsrechts erfordert; ist dies nicht der Fall, kann das nationale Gericht ohne Vorabentscheidung des EuGH entscheiden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 24. Januar 2022, Az: 6 U 2017/21

vorgehend LG Görlitz, 18. August 2021, Az: 1 O 34/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass mit zunehmendem Zeitablauf an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen sind; ausweislich seines Hinweisschreibens Seite 2 f. und des Zurückweisungsbeschlusses Seite 6 f. hat es aber dennoch den in Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 13 m.w.N.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N. und vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff. m.w.N.).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.779,53 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel