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BGH·IV ZR 61/22·18.01.2023

Revision zur Einbeziehung der ZBSVSM 08 in den Versicherungsvertrag nach § 552a ZPO zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Revision gegen ein berufsgerichtliches Urteil zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (ZBSVSM 08). Zentral war, ob die Zusatzbedingungen Vertragsbestandteil wurden und ob eine Individualvereinbarung im Versicherungsschein Vorrang hat. Der BGH wies die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, da die Zulassungsgründe entfielen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Versicherungsschein verweist ausreichend auf die Zusatzbedingungen; ein Vorrang nach § 305b BGB liegt nicht vor.

Ausgang: Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO auf Kosten zurückgewiesen; Zulassungsgründe entfallen und keine Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 552a ZPO ist eine zuvor zugelassene Revision zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Zulassung entfallen oder das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Weist der Versicherungsschein ausdrücklich auf Zusatzbedingungen hin, können diese für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar Vertragsbestandteil werden.

3

Eine im Versicherungsschein enthaltende Individualvereinbarung hat nicht ohne weiteres Vorrang vor den Versicherungsbedingungen im Sinne des § 305b BGB; hierfür ist eine eindeutig abweichende und erkennbar individualvertragliche Regelung erforderlich.

4

Eine nachträgliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten, die keine neuen substantiierten Einwendungen vorträgt, rechtfertigt nicht die Abkehr von einer angekündigten Zurückweisung nach § 552a ZPO.

Relevante Normen
§ 552a ZPO§ 305b BGB§ Infektionsschutzgesetz

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. September 2022, Az: IV ZR 61/22, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 18. Januar 2022, Az: 9 U 131/21

vorgehend LG Köln, 19. Mai 2021, Az: 20 O 300/20

nachgehend BGH, 21. September 2022, Az: IV ZR 61/22, Beschluss

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2022 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 18.460 €

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 21. September 2022 Bezug, mit dem auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen wurde.

2

II. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der Stellungnahme zu dem Senatsbeschluss geben keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen.

3

Dies gilt auch, soweit diese weiterhin geltend macht, die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSVSM 08) seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. September 2022 ausgeführt hat, wird im Versicherungsschein ausdrücklich auf die Zusatzbedingungen verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kann hier von einem Vorrang einer Individualvereinbarung im Versicherungsschein im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen (ZBSVSM 08) im Sinne von § 305b BGB nicht gesprochen werden.

Prof Dr. KarczewskiDr. BußmannPiontek
Dr. BrockmöllerDr. Bommel