Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit auf 489.519,11 €
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt für das Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf 489.519,11 € fest. Entscheidungsgrund ist, dass der Auftrag des Rechtsanwalts sowohl die Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Rückerstattung der Prämie (458.341,28 €) als auch den erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch (31.177,83 €) umfasste. Die dem Mandatsauftrag zugrunde liegenden Beträge sind zur Ermittlung des Gegenstandswerts zusammenzurechnen.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Auftrag des Mandanten und nicht nach dem prozessualen Ausgang allein.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG sind alle vom Auftrag erfassten Ansprüche zu berücksichtigen und ihre Beträge zusammenzurechnen.
Auch solche Ansprüche, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben sind, gehören zum Gegenstand des anwaltlichen Auftrags und sind bei der Wertermittlung einzubeziehen.
Die Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren erfolgt durch das Beschwerdegericht auf Grundlage der vom Rechtsanwalt benannten Auftragsumfänge.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Juni 2023, Az: IV ZR 52/22, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Januar 2022, Az: 7 U 145/19, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 1. August 2019, Az: 2-23 O 399/17
Tenor
Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 489.519,11 € festgesetzt.
Gründe
I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie, soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 €), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 €.
| Dr. Bußmann | |