Themis
Anmelden
BGH·IV ZR 52/22·24.08.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit auf 489.519,11 €

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzt für das Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf 489.519,11 € fest. Entscheidungsgrund ist, dass der Auftrag des Rechtsanwalts sowohl die Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Rückerstattung der Prämie (458.341,28 €) als auch den erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch (31.177,83 €) umfasste. Die dem Mandatsauftrag zugrunde liegenden Beträge sind zur Ermittlung des Gegenstandswerts zusammenzurechnen.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Auftrag des Mandanten und nicht nach dem prozessualen Ausgang allein.

2

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG sind alle vom Auftrag erfassten Ansprüche zu berücksichtigen und ihre Beträge zusammenzurechnen.

3

Auch solche Ansprüche, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben sind, gehören zum Gegenstand des anwaltlichen Auftrags und sind bei der Wertermittlung einzubeziehen.

4

Die Festsetzung des Streit- oder Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren erfolgt durch das Beschwerdegericht auf Grundlage der vom Rechtsanwalt benannten Auftragsumfänge.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. Juni 2023, Az: IV ZR 52/22, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 26. Januar 2022, Az: 7 U 145/19, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 1. August 2019, Az: 2-23 O 399/17

Tenor

Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 489.519,11 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

2

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie, soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 €), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 €.

Dr. Bußmann