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BGH·IV ZR 50/22·15.03.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVerbraucherschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernis der Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit aufweist (§543 Abs.2 ZPO). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells war nicht entscheidungserheblich; eine EuGH-Vorlage war nicht geboten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; EuGH-Vorlage nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach §543 Abs.2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn die richtlinienrechtliche Frage im konkreten Streitfall nicht entscheidungserheblich ist oder die einschlägige EuGH-Rechtsprechung den maßgeblichen Rechtsgehalt bereits klärt.

3

Bestehende EuGH-Entscheidungen, die auf einen abweichenden Tatsachenkern (z. B. einen nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher) abstellen, begründen keine Vorlagepflicht für in diesen Punkten nicht übereinstimmende Streitfälle.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß §544 Abs.6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§97 Abs.1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Dezember 2021, Az: 14 U 367/19

vorgehend LG Kassel, 29. August 2019, Az: 5 O 1801/18

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20 und C-187/20, VersR 2022, 1098) schon deshalb nicht veranlasst, weil die hierzu maßgeblichen Ausführungen den - hier nicht gegebenen - Fall eines nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers betreffen (aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 56.101,95 €

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust