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BGH·IV ZR 486/21·04.09.2024

Revision gegen Startgutschrift-Berechnung der VBL: Teilweise verworfen, übriges zurückgewiesen

ZivilrechtVersorgungsrechtPensionsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihrer VBL-Startgutschrift nach Systemumstellung. Das Berufungsgericht und der BGH haben die Klage abgewiesen; die Revision verfolgt einen Berufungsantrag (Ziff. 4) weiter. Dieser Teil der Revision ist als unzulässig verworfen, der Rest gemäß §552a ZPO zurückgewiesen; persönliche Schriftsätze der Klägerin blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Revision teilweise wegen Unzulässigkeit verworfen (Berufungsantrag Ziff.4); im Übrigen gemäß §552a Satz1 ZPO zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Revision ist insoweit unzulässig und zu verwerfen, wenn sie einen Berufungsantrag weiterverfolgt, ohne sich damit auseinanderzusetzen und damit die erforderliche Begründung nach § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO fehlt.

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Ein Berufungsantrag muss das Bestimmtheitsgebot erfüllen; gegen dieses verstoßende Anträge sind unzulässig und führen zur Verwerfung des weiterverfolgten Revisionsrechtsmittels.

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Fehlen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision oder bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, kann die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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Schriftsätze, die beim Bundesgerichtshof von Parteien persönlich eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eingereicht sind.

Relevante Normen
§ 552a Satz 1 ZPO§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO§ 552 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. April 2024, Az: IV ZR 486/21, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 30. November 2021, Az: 12 U 270/20

vorgehend LG Karlsruhe, 24. Juli 2020, Az: 6 O 180/19

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 30. November 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt, und im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die am 22. Oktober 1948 geborene und am 1. Januar 2014 in den Ruhestand getretene Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte und anlässlich zweier Satzungsänderungen jeweils überprüfte Startgutschrift. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift mittels eines Anteilssatzes von 2,5 % sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

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II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt, den das Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten hat. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 16).

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III. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat dies im Hinweisbeschluss vom 24. April 2024 unter

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Bezugnahme auf seine Grundsatzentscheidung in einem Parallelverfahren (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die von der Klägerin persönlich beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsätze können dagegen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden sind.

Prof. Dr. KarczewskiDr. BußmannRust
Harsdorf-GebhardtDr. Bommel