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BGH·IV ZR 481/15·18.01.2017

Private Unfallversicherung: Leistungskürzung bei Vorinvalidität und Mitwirken von Krankheiten oder Gebrechen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil in einer Leistungsstreitigkeit aus einer privaten Unfallversicherung an. Streitpunkt war, ob Kürzungen wegen Vorinvalidität mit Abzügen für mitwirkende Krankheiten kumulativ kombiniert werden dürfen. Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung (Senat, 15.12.1999) und wies die Beschwerde zurück. Verfassungsrechtliche Rügen wurden geprüft, aber nicht für durchgreifend gehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Bei Leistungen aus der privaten Unfallversicherung ist ein kumulativer Abzug möglich: Die wegen Vorinvalidität bereits geminderte Leistung kann danach weiterhin um den Anteil gekürzt werden, der auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfällt.

3

Eine Frage, die durch frühere Senatsrechtsprechung geklärt ist, begründet allein noch keine Zulassung der Revision; es bedarf besonderer Anknüpfungspunkte für eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung.

4

Verfassungsrechtliche Rügen (z. B. Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) sind nur dann durchgreifend, wenn substantiiert dargelegt wird, dass verfassungsrechtlich erhebliche Mängel des Verfahrens oder der Entscheidung vorliegen.

Relevante Normen
§ Nr 2.1.2.2.3 AUB§ Nr 3 AUB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 24. September 2015, Az: 1 U 105/14

vorgehend LG Bamberg, 9. September 2014, Az: 2 O 528/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 292.741 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Minderung der Invaliditätsleistung wegen Vorinvalidität (hier nach Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 2004) mit dem Abzug aufgrund mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen (hier nach Ziffer 3 AUB 2004) kombiniert werden kann, durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 - IV ZR 264/98, VersR 2000, 444 ausreichend geklärt. Danach kann ein kumulativer Abzug möglich sein, weil auch die Leistung, die erst nach Abzug einer Vorinvalidität dem festgestellten Invaliditätsgrad entspricht, noch um den Anteil zu kürzen ist, der auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfällt (Senat aaO, unter 2 b aa, juris Rn. 12). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

MayenHarsdorf-GebhardtDr. Götz
FelschLehmann