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BGH·IV ZR 467/21·21.09.2022

Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das OLG-Urteil zu Deckungsansprüchen aus einer Betriebsschließungsversicherung infolge behördlicher Corona-Anordnungen ein. Streitpunkt war die Transparenz und Auslegung der AVB (AVB-dyn.BS) sowie die Bedeutung von § 1a VVG und EU-Vorgaben zum Produktinformationsblatt. Der BGH wies die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, weil kein Zulassungsgrund mehr vorliegt und keine Aussicht auf Erfolg besteht. Die AVB seien für den durchschnittlichen gewerblichen Versicherungsnehmer hinreichend klar.

Ausgang: Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund und keine Aussicht auf Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 552a ZPO ist die bereits zugelassene Revision zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung sind hinreichend transparent, wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer (Gewerbetreibende) unmissverständlich den Umfang des Versicherungsschutzes und die Ausschlussfälle entnehmen kann.

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Das Fehlen einer spezifischen Formulierung in den AVB begründet nur dann eine inhaltlich oder transparenzrechtlich relevante Abweichung, wenn dadurch der Deckungsumfang unklar wird; bloße Wortlautabweichungen sind hierfür nicht ausreichend.

4

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 über das Produktinformationsblatt regelt nicht die Gestaltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen und beeinflusst nicht die Transparenzanforderungen an AVB.

5

§ 1a VVG enthält keine Regelungen zum Inhalt oder Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers und begründet daher unabhängig keine erweiterten materiellen Vorgaben für den Deckungsumfang.

Relevante Normen
§ Art 6 EUV 2017/1469§ 6 IfSG§ 7 IfSG§ 307 BGB§ 1a VVG§ 6 VVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Mai 2022, Az: IV ZR 467/21, Beschluss

vorgehend OLG München, 3. Dezember 2021, Az: 25 U 5568/21

vorgehend LG München I, 16. Juli 2021, Az: 25 O 12478/20

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 107.400 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.

2

II. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 9. August 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

3

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 III die Ergänzung "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" fehlt, keine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

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Anders als die Klägerin meint, ist es für die Transparenz der Regelung zum Deckungsumfang der Versicherung in § 1 AVB-dyn.BS auch nicht von Belang, ob das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten den farblichen Gestaltungsvorgaben in Art. 6 f. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. EU Nr. L 209 S. 19) entsprach.

5

Abgesehen davon, dass diese Verordnung inhaltliche Anforderungen nur für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten aufstellt und nicht die Gestaltung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt (vgl. zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Produktinformationsblatt allgemein MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 4 VVG-InfoV Rn. 63 ff.), kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung - ein Gewerbetreibender - aus den Bedingungen unzweifelhaft entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht und wann dieser ausgeschlossen ist.

6

Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass § 1a VVG keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers enthält (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 40; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - IV ZR 488/21, juris Rn. 7). Ob, wie die Klägerin geltend macht, die Pflichten aus § 1a VVG zu einer Anhebung des Maßstabes für Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führen, muss nicht entschieden werden. Denn schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor, beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung besteht.

Prof. Dr. KarczewskiDr. BußmannPiontek
Dr. BrockmöllerDr. Bommel