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BGH·IV ZR 452/21·25.10.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Policenmodell nicht entscheidungserheblich)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil in einem zivilrechtlichen Verfahren. Das BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Eine nähere Begründung wurde nicht erteilt. Die Richtlinienkonformität des Policenmodells war nicht entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EuGH zum Einwand von Treu und Glauben war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als zurückgewiesen/verworfen; keine grundsätzliche Bedeutung, EuGH-Vorlage nicht erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Das Revisionszulassungsbeschlussverfahren kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne nähere Begründung abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision fehlen.

3

Zur Frage des Einwands von Treu und Glauben ist in gleichgelagerten Fällen eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich, soweit frühere Entscheidungen des Senats die entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Aspekte klären.

4

Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells kann im Einzelfall für die Zulassung der Revision ohne entscheidende Bedeutung sein und daher unbeachtlich bleiben.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 8. November 2021, Az: 21 U 4581/20

vorgehend LG Landshut, 23. Juli 2020, Az: 74 O 615/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in der Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff., verwiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 257.682,12 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust