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BGH·IV ZR 444/13·13.05.2015

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur fondsgebundenen Rentenversicherung: Pflicht des Versicherers zur Ausstellung einer Anbieterbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVersicherungsvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Revision zurück und bestätigt, dass eine vertragliche Befristung von Berufsunfähigkeitsleistungen, die vor den gesetzlichen Altersgrenzen endet, die Steuerförderfähigkeit nach § 3 Nr. 63 EStG ausschließt. BMF-Schreiben ändern daran nichts; förderfähig kann eine Vereinbarung nur sein, wenn die Rentenzahlung zumindest bis zum Beginn der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung reicht. Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Revision des Klägers nach § 552a ZPO zurückgewiesen; vertragliche Befristung schließt Steuerförderung nach § 3 Nr. 63 EStG aus

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist nach § 3 Nr. 63 EStG nicht steuerlich förderfähig, wenn die vertraglich vorgesehene Leistung bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet.

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Bei der Prüfung der Förderfähigkeit kommt es auf die tatsächliche Leistungsdauer an; eine Befristung, die das Risiko der Versorgungsbedürftigkeit nicht vollständig absichert, schließt die Steuervergünstigung aus.

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BMF-Mitteilungen sind bei der Auslegung der Fördervorschriften zu beachten, können aber keine Anwendungsvoraussetzungen der gesetzlichen Regelung ersetzen.

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Eine Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Zulassungs‑ und Erfolgsvoraussetzungen nicht vorliegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 10a Abs 1 S 1 EStG vom 16.07.2009§ 10a Abs 5 S 1 EStG vom 20.12.2008§ 10a Abs 5 S 1 EStG vom 16.07.2009§ 80 EStG§ 82 Abs 2 EStG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. März 2015, Az: IV ZR 444/13, Beschluss

vorgehend LG Köln, 20. November 2013, Az: 26 S 9/13, Urteil

vorgehend AG Köln, 25. Januar 2013, Az: 123 C 271/12, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 dahin geändert wird, dass die Beklagte die durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober 2012 veranlassten und der Kläger die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.

Streitwert: bis 1.500 €

Gründe

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I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 11. März 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

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II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. April 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

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1. Zwar trifft es zu, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einer Mitteilung vom 1. August 2006 (IV C 5-S 2333-87/06, DB 2006, 1927) die Auffassung vertreten hat, dass auch selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, dass die zugesagte Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorgesehen ist. Dies vermag aber die vom Senat im Hinweisbeschluss gegebene Begründung nicht in Frage zu stellen. Der Senat hat dort nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es im Streitfall um eine selbständige Versicherung und nicht um eine Zusatzversicherung geht.

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2. Entscheidend für die mangelnde Förderfähigkeit des Vertrages ist vielmehr die im Vertrag des Klägers vorgenommene Befristung, die nicht im Hinblick auf eine entfallende Versorgungsbedürftigkeit vorgenommen worden ist, sondern schon in einem Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen nach § 35 Satz 2 oder § 36 Satz 2 SGB VI eingreift.

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Gegenteiliges folgt entgegen dem entsprechenden Einwand des Klägers nicht aus Rn. 286 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (IV C 3-S 2015/11/10002; IV C 5-S 2333/09/10005; BStBl. I S. 1022). Soweit dort in Satz 2 als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das 60. Lebensjahr genannt ist, betrifft dies von den in Satz 1 genannten Tatbeständen nur die Altersversorgung, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung und die Invaliditätsversorgung, zu der die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt.

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In der Sache wird damit geregelt, unter welchen Voraussetzungen es nicht steuerschädlich sein soll, wenn Leistungen aus der Versicherung auch über das abzusichernde Risiko hinaus erbracht werden (nämlich bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen). Die Befristung etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (nämlich den 1. Dezember 2034) bewirkt jedoch das Gegenteil. Sie führt dazu, dass das Risiko einer eventuellen Versorgungsbedürftigkeit des Klägers (nämlich der Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen) gerade nicht vollständig abgesichert ist. Auch deshalb kann aus der Förderfähigkeit von Verträgen mit Altersversorgungsleistungen, die bereits mit dem 60. Lebensjahr einsetzen, nicht auf eine Förderfähigkeit von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen werden, deren Vertrags- und Leistungsdauer - wie es beim Kläger der Fall ist - schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet.

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Dies wird durch die vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführte Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. August 2006 (s.o. unter 1.) zudem ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es im letzten Satz des zweiten Absatzes, dass es unschädlich sei, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde. Rentenzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt sieht der Vertrag des Klägers aber gerade nicht vor.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

MayenDr. KarczewskiDr. Brockmöller
Harsdorf-GebhardtLehmann