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BGH·IV ZR 436/22·22.05.2024

Festsetzung des Beschwerdewerts im UKlaG; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, Revision teilzugelassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagten wurde die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung der mit der Revision geltend gemachten Beschwer zurückgewiesen; ihre Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Der Senat bestätigt die Grundsätze zur Wertbemessung in Verfahren nach dem UKlaG (2.500 € je Teilklausel) und verneint eine gebührenwertdifferenzierende Behandlung. Die Revision des Klägers wird teilweise zugelassen, um die Frage der vom Berufungsgericht verworfenen Berufung A.I.3 der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzuführen.

Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten zurückgewiesen und Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; zugleich Revision des Klägers insoweit zugelassen, als die Verwerfung des Berufungsantrags A.I.3 angeht.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bemessen sich Gebühren- und Streitwert regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten Bestimmungen; die wirtschaftliche Bedeutung einzelner Klauseln ist grundsätzlich nicht maßgeblich, wobei als Orientierungswert 2.500 € je angegriffener Teilklausel angemessen sind.

2

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich grundsätzlich nach denselben Wertfestsetzungsgrundsätzen wie der Gebührenstreitwert; eine gesonderte Differenzierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist im Regelfall nicht erforderlich.

3

Ausnahmsweise kann ein höherer Streitwert anzusetzen sein, wenn die angegriffenen Bestimmungen für die gesamte Branche von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung sind und verallgemeinerungsfähige, höchst umstrittene Rechtsfragen betreffen; hierfür sind darlegungs- und nachweisbare Umstände erforderlich.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht ist und eine Gegenvorstellung die Wertfestsetzung nicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überzeugend in Frage stellt.

5

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn das Berufungsgericht eine unzulässigkeitsrechtliche Frage fehlerhaft entschieden hat; Gehörsrügen sind nur dann durchgreifend, wenn sie entscheidungserhebliche Verfahrensfehler substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ UKlaG§ 8 ZPO§ 41 GKG§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: IV ZR 436/22, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 3. Februar 2022, Az: 2 U 117/20, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 3. Februar 2022, Az: 2 U 117/20, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 26. März 2020, Az: 11 O 214/18

nachgehend BGH, 18. September 2024, Az: IV ZR 436/22, Urteil

nachgehend BGH, 23. Oktober 2024, Az: IV ZR 436/22, Beschluss

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Beklagten vom 9. April 2024 gegen die Festsetzung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags A.I.3 als unzulässig verworfen hat. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da aus den im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 genannten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2024 geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Wertfestsetzung.

2

1. Die dortigen Ausführungen der Beklagten sind als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 507/21, juris Rn. 13 m.w.N.).

3

2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten bei der Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und Beschwerdeverfahren auf 205.000 €, wovon 17.500 € auf die Rechtsmittel der Beklagten entfallen.

5

a) Wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt, richten sich (Gebühren-)Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots, wobei ein Wert von 2.500 € je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.; st. Rspr.).

6

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Differenzierung zwischen Gebührenstreitwert und Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten.

7

Zwar ist es - wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt - nicht ausgeschlossen, einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Bestimmungen bei der Festsetzung des Streitwerts ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sind, vorliegen, zeigt die Beklagte aber auch weiterhin nicht auf.

8

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch im Mietrecht eine differenzierende Wertbemessung vornimmt, liegt dem die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 8 ZPO einerseits und § 41 GKG andererseits zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 2), während die Grund-sätze für die Wertfestsetzung in Verfahren nach dem UKlaG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gelten und dabei sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners betreffen (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.).

9

II. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags A.I.3 als unzulässig verworfen hat, war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

10

Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Prof. Dr. KarczewskiDr. BußmannPiontek
Dr. BrockmöllerDr. Götz